In der Volksrepublik China sind drei Staatsbehörden primär für das geistige Eigentum zuständig, nämlich das Staatsamt für Geistiges Eigentum[1], das Staatsamt für Urheberrecht[2] und die Verwaltungsbehörde für Industrie und Handel[3]. Diese drei Behörden sind gleichrangig und dem Staatsrat unmittelbar unterstellt. Die Funktionen des Patentamts sind dem Staatsamt für Geistiges Eigentum, diejenigen des Markenamts der Verwaltungsbehörde für Industrie und Handel zugeordnet.
Neben dem Staatsamt für Geistiges Eigentum (im folgenden „Patentamt“) wurden zur Durchsetzung des Patentschutzes „Patentverwaltungsbehörden“ eingerichtet. Zudem gibt es eine spezielle Behörde, nämlich das „Amt für Nationalverteidigungspatente“, das direkt dem chinesischen Staatsrat sowie dem Komitee für Nationalverteidigung unterstellt ist. Ferner spielen bei der Durchsetzung des Patentschutzes die Zollbehörden und bei der Beilegung von Vertragsstreitigkeiten die Schiedsorgane eine wichtige Rolle.
Die Behandlung von Patentstreitigkeiten geschieht in China zweispurig, und zwar auf dem Verwaltungsweg und/oder auf dem Gerichtsweg. Für eine Patentstreitigkeit können sowohl eine Verwaltungsbehörde als auch ein Gericht zuständig sein. Der Verletzte hat die Wahl, sich entweder mit einem Antrag an eine Patentverwaltungsbehörde zu wenden oder Klage vor einem Volksgericht zu erheben. Wird die Entscheidung der Behörde nicht akzeptiert, muss der Streit sodann ebenfalls vor Gericht ausgetragen werden.
I. Die Zuständigkeit von Exekutivorganen
1. Die Einrichtung von Patentverwaltungsbehörden
Eine chinesische administrative Besonderheit ist die Koexistenz des eigentlichen „Patentamts“ und der „Patentverwaltungsbehörden“. Das Patentamt mit seinen 20 Außenstellen[4] ist für die Prüfung, Erteilung, Registrierung, Löschung und Änderung von Patenten sowie für die Bearbeitung von Einsprüchen gegen erteilte Patente zuständig. Anträge auf Erteilung eines Patents können direkt bei dem zentralen Patentamt in Beijing oder bei einer Außenstelle eingereicht werden.
In den 31 Provinzen und regierungsunmittelbaren Städten Chinas wurde jeweils auch ein „Amt für geistiges Eigentum“ errichtet, das dem Staatsamt für geistiges Eigentum in Beijing untergeordnet ist. Dutzende weiterer lokaler Behörden finden sich in großen und mittelgroßen Städten;[5] die lokalen Behörden tragen entweder den Namen „Amt für geistiges Eigentum“ oder „Patentverwaltungsamt“. Diese Behörden werden in Gesetzestexten und im Schrifttum als „Patentverwaltungsbehörden“ bezeichnet.
Die örtlichen Patentverwaltungsbehörden können gemäß dem Gesetz örtliche Regelungen erlassen und entsprechende Maßnahmen treffen. Hauptaufgabe dieser Behörden ist die Durchsetzung des Patentschutzes auf dem Verwaltungsweg. Weitere Aufgaben dieser Behörden sind die Koordinierung der Tätigkeit der unteren und oberen Patentverwaltungsbehörden, die Festlegung der örtlichen Fördermethoden, die Kapitalbeschaffung für die Patentverwertung, statistische Analysen über die Patentverwertung, die Organisation von Werbekampagnen sowie andere Aufgaben[6].
In der Vergangenheit wurden viele Streitigkeiten über Patentangelegenheiten von den zuständigen Patentverwaltungsbehörden behandelt.[7] Auch nach der im Jahre 2000 zum zweiten Mal geänderten Fassung des Patentgesetzes der VR China von 1984 (im folgenden PatG)[8] haben die Patentverwaltungsbehörden mit ihren quasi-gerichtlichen Befugnissen nach wie vor eine große Bedeutung. Die Zuständigkeit der Exekutive bleibt eine Eigentümlichkeit des chinesischen Patentschutzes. Allerdings wurden die Befugnisse der Patentverwaltungsbehörden im Zuge der zweiten Änderung des Patentsystems von denen der Volksgerichte stärker abgegrenzt.[9]
2. Die den Verwaltungszuständigkeiten zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen
Die gesetzlichen Grundlagen für die Zuständigkeiten der örtlichen Patentverwaltungsbehörden finden sich in dem erwähnten Patentgesetz und in der „Durchführungsverordnung zum Patentgesetz der VR China“ (im folgenden PatG-DVO).[10]
Zur Zuständigkeit dieser Patentverwaltungsbehörden gehören die Behandlung und Schlichtung von Streitigkeiten wegen Patentverletzung sowie über die Rechtsinhaberschaft am Patent und die Vergütung für die Patentnutzung. Zunächst verleiht § 57 PatG den Patentverwaltungsbehörden die Zuständigkeit für die Feststellung einer Patentverletzung sowie für die Schlichtung bezüglich der Höhe des Schadenersatzes. Stellt die Patentverwaltungsbehörde fest, dass es zu einer Rechtsverletzungshandlung gekommen ist, so kann sie deren Einstellung anordnen. Auf Verlangen eines Beteiligten kann die Behörde den Schadensersatzbetrag für die Patentverletzung durch Vergleich feststellen und zwischen den Parteien eine Schlichtung bezüglich der Höhe des Schadenersatzes durchführen. Bleibt die Schlichtung erfolglos, kann der Geschädigte wegen des Schadenersatzes gemäß dem Zivilprozessgesetz (im folgenden ZPG)[11] Klage beim Volksgericht erheben.
Weitere Vorschriften enthält § 79 PatG-DVO. Danach haben die örtlichen Patentverwaltungsbehörden auf Antrag des Patentberechtigten folgende Streitigkeiten zu schlichten: 1) Streitigkeiten über das Recht zur Patentanmeldung und die Rechtsinhaberschaft an einem Patent; 2) Streitigkeiten über die Qualifikation als Erfinder oder Designer; 3) Streitigkeiten über die Prämierung und Vergütung für Erfinder und Designer von Arbeitnehmererfindungen; 4) Streitigkeiten über die Vergütung für die Benutzung einer Erfindung zwischen Anmeldung und Erteilung.
Maßt sich etwa jemand das Patent eines anderen an, so weist ihn die jeweilige Patentverwaltungsbehörde gemäß § 58 PatG an, dies zu unterlassen, und macht dies bekannt. Die zivilrechtliche Haftung bleibt davon unberührt. Rechtswidrig Erlangtes wird von der Patentverwaltungsbehörde eingezogen. Zusätzlich kann eine Geldbuße bis zur dreifachen Höhe des rechtswidrig Erlangten bzw., wenn rechtswidrig nichts erlangt wurde, eine Geldbusse bis zu 50.000 Yuan verhängt werden. Wenn jemand ein nicht patentiertes Produkt oder eine nicht patentierte Methode als patentiert ausgibt so weist ihn die Patentverwaltungsbehörde gemäß § 59 PatG dazu an, dies einzustellen und bekannt zu geben. Zudem kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 Yuan verhängt werden.
3. Verwaltungszuständigkeit aufgrund Verwaltungsverordnungen
Für die Ausführung der Gesetze und die Ahndung von Patentverletzungen spielen Verordnungen der zuständigen Exekutivorgane in der VR China eine wichtige Rolle. Diese Verordnungen werden von zentralen, mehr noch von lokalen Behörden erlassen und bleiben oft nur befristet in Kraft. Die wichtigste Verwaltungsverordnung dieser Art ist die von dem Staatsamt für Geistiges Eigentum erlassene „Methodik für die administrative Patentdurchsetzung“ (im folgenden „SIPO-Methodik“).[12]
Nach Kapitel 1 der „SIPO-Methodik“ sollen bei den Patentverwaltungsbehörden Spezialabteilungen eingerichtet werden, um Patentrechtsverletzungen zu behandeln, Patentstreitigkeiten zu schlichten sowie Anmaßungen fremder Patente und Berühmungen nicht bestehender Patente zu ahnden. In den Kapiteln 2 bis 4 werden in konkreter Weise die Zuständigkeiten der Patentverwaltungsbehörden für die in Kapitel 1 aufgezählten Streitigkeiten bestimmt. Kapitel 5 regelt die Beweisaufnahme und Recherche. Die Patentverwaltungsbehörden sind berechtigt, Beweisaufnahmen durchzuführen. Sie können die betreffenden Verträge und Buchhaltungsbelege überprüfen und fotokopieren, Zeugen befragen, Messungen vor Ort durchführen, Fotos und Videos aufnehmen sowie Herstellungsmethoden demonstrieren lassen. Von den betroffenen Erzeugnissen können Muster zu weiteren Untersuchungen entnommen werden.
Im Vergleich zum PatG enthält die „SIPO-Methodik“ relativ detaillierte Bestimmungen über die Konsequenzen der Rechtsverletzung. Wird eine Rechtsverletzung festgestellt, so können die Patentverwaltungsbehörden die Verletzer dazu veranlassen, die Herstellung oder Einfuhr der Produkte einzustellen, die Herstellungswerkzeuge und die Erzeugnisse selbst zu vernichten sowie die falsche Deklaration zu beseitigen. Eine Klage vor Gericht gegen die behördliche Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung.
Auch Zuständigkeitskonflikte zwischen Patentverwaltungsbehörden werden durch Verwaltungsverordnungen geregelt: die von den örtlichen Regierungen eingerichteten Patentverwaltungsbehörden sind für die Regelung der Streitigkeiten vor Ort zuständig. Gibt es mehr als zwei zuständige Patentverwaltungsbehörden, so ist diejenige Behörde zuständig, die das Verfahren zuerst eröffnet hat[13]. Wenn ein Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Patentverwaltungsbehörden nicht geklärt werden kann, entscheidet die gemeinsame übergeordnete Patentverwaltungsbehörde. Existiert keine übergeordnete Behörde, so bestimmt die Patentverwaltungsbehörde des Staatsrats (Patentamt) die Zuständigkeit.[14]
Da China ein zentralistisches Land ist, spielen die politisch-strategischen Richtlinien der Regierung für die allgemeine Verwaltungspraxis eine sehr wichtige Rolle; dies gilt auch für Patentangelegenheiten. Im Gegensatz zu den Gerichten sind Patentverwaltungsbehörden befugt, auch ohne Aufforderung Verletzter aktiv einzugreifen. Sie können auch ohne konkreten Verdacht Märkte, Messen und Produktionsstätten durchsuchen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen treffen. Das kürzlich vom Staatsrat verkündete „Programm der Spezialkampagne zum Schutz des geistigen Eigentums“[15] ordnet landesweit für die Zeit vom September 2004 bis August 2005 eine einjährige Spezialkampagne an[16]. Hierin wird auch die Zuständigkeit der Patentverwaltungsbehörden angesprochen. Es wird verfügt, dass die Patentverwaltungsbehörden die Durchsetzung der Vorschriften des Patentrechts verstärken müssen. Schwerpunktmäßig sollen Patentverletzungen im Lebensmittel- und Medikamentenbereich schärfstens verfolgt werden. Dies gilt besonders für die ein Kernpatent verletzenden oder sonst schwerwiegenden Fälle. Die Verletzung und Fälschung von Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern sowie Erfindungspatenten sind in den ausgewählten Schwerpunktregionen und Branchen durch die Patentbehörden periodisch zu untersuchen; gegebenenfalls müssen Sanktionen durchgeführt werden.
II. Zuständigkeit der Volksgerichte in Patentstreitsachen
Für bestimmte Patentstreitigkeiten in der VR China sind Patentverwaltungsbehörde und Volksgericht gemeinsam zuständig. Man kann zwischen der administrativen Zuständigkeit für Patentstreitigkeiten und derjenigen für Patentklagen unterscheiden.[17] Die Gerichte verfolgen hier im Gegensatz zu den Patentverwaltungsbehörden das Prinzip, dass ohne Klage kein Einschreiten erfolgt. Die Parteien haben aber zunächst die Freiheit der Wahl zwischen der Zuständigkeit der Patentverwaltungsbehörde und derjenigen des Volksgerichts. Wenn die Partei sich für die Zuständigkeit des Verwaltungsorgans entschieden hat, greift das Volksgericht zunächst nicht ein. Wurde zuerst das Volksgericht angerufen, darf die Patentbehörde nicht eingreifen. Wenn die Parteien jedoch zuerst die Verwaltungsbehörde und dann das Volksgericht eingeschaltet haben, so stellt die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein. Wenn bei der Bearbeitung der Fälle technische Sachkunde erforderlich wird, kann das Gericht Patentamt bzw. Patentverwaltungsbehörde um Hilfe ersuchen.
1. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich in Übereinstimmung mit dem chinesischen ZPG und dem chinesischen Strafgesetzbuch aus dem PatG und der PatG-DVO.
Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich in Übereinstimmung mit dem chinesischen ZPG und dem chinesischen Strafgesetzbuch aus dem PatG und der PatG-DVO.
§ 41 PatG regelt die Zuständigkeit des Volksgerichts für Streitfälle aus einem Patenterteilungsverfahren. Will sich der Patentanmelder einem die Anmeldung zurückweisenden Beschluss des Patentamts nicht unterwerfen, kann er bei der Patentüberprüfungskommission eine nochmalige Prüfung verlangen. Hier besteht also zunächst die Zuständigkeit dieses Verwaltungsorgans. Will sich der Patentanmelder dem von der Patentüberprüfungskommission aufgrund einer nochmaligen Prüfung gefassten Beschluss ebenfalls nicht unterwerfen, so kann er innerhalb von 3 Monaten beim Volksgericht Klage erheben.
Das gleiche gilt für den Antrag auf Nichtigerklärung eines erteilten Patents. Nach § 46 PatG muss ein solcher Antrag bei der Patentüberprüfungskommission gestellt werden. Wer sich dem Beschluss der Patentüberprüfungskommission nicht unterwerfen will, kann binnen 3 Monaten vor dem Volksgericht Klage erheben. Da der Beschluss ein Verwaltungsakt ist, fällt die Klage in den Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das angerufene Gericht muss den auf der Gegenseite Beteiligten als Dritten zur Beteiligung am Prozess auffordern.[18]
Wird eine Klage gegen den Beschluss der Patentüberprüfungskommission erhoben, so steht diese als Beklagte vor dem Gericht; sie hat freilich kein direktes Interesse daran, ob das Patent aufrechterhalten wird oder nicht. Die Haltung der Behörde im Prozess wirkt sich aber direkt auf den Ausgang des Prozesses und damit auf die Interessen der Betroffenen aus. Durch die Beteiligung der dritten Partei am Prozess möchte der Gesetzgeber wohl erreichen, dass die Interessen aller Beteiligten gleichermaßen berücksichtigt werden.
Vor der Änderung des PatG im Jahre 2000 war in Art. 49 Abs. 3 (aF) bestimmt, dass die Entscheidung der Patentüberprüfungskommission über den Antrag auf Nichtigerklärung für Gebrauchsmuster und Geschmackmuster endgültig ist. Diese Bestimmung wurde durch die Änderung verworfen. Nun wird gemäß Art. 46 Abs. 2 PatG (nF) bei der Behandlung zwischen den drei Patentarten kein Unterschied mehr gemacht.
Ferner ist das Gericht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Zwangslizenzen zuständig. Nach § 55 PatG kann Klage beim Volksgericht erhoben werden, wenn der Patentinhaber bzw. Patentanwender mit dem Beschluss des Patentamts über die Erteilung einer Zwangslizenz oder über die Höhe der Vergütung nicht einverstanden ist.
Im Fall einer Patentverletzung kann der Patentinhaber direkt beim Gericht klagen, ohne vorher eine Verwaltungsbehörde eingeschaltet zu haben. So fällt der Fall sofort in die Zuständigkeit des Gerichts. Wenn der Fall zunächst von einer örtlichen Patentverwaltungsbehörde entschieden wird und ein Beteiligter, sei es der Patentinhaber oder der Rechtsverletzer, mit der Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden ist, so kann letzterer innerhalb von 15 Tagen gemäß dem „Verwaltungsprozessgesetz der VR China“ beim Volksgericht Klage erheben (§ 57 PatG). In diesem Fall ist Streitgegenstand die Entscheidung der Behörde. Das Gericht kann die Entscheidung aufheben oder aufrechterhalten. Wenn der Patentverletzer bis zum Ablauf der Frist weder Klage erhebt noch die Rechtsverletzungshandlung einstellt, kann die betreffende Patentverwaltungsbehörde beim Volksgericht die Zwangsvollstreckung beantragen.
Vor der Klageerhebung können Patentinhaber oder materiell Interessierte beim Gericht Vermögenssicherungsmaßnahmen gegen einen Patentverletzer beantragen, wenn sie Beweise dafür haben, dass sonst schwer wieder gutzumachender Schaden entstehen würde. Bei der Erledigung dieser Anträge wendet das Volksgericht §§ 93-96 und 99 des ZPG der VR China an.
Neben dem PatG und der PatG-DVO regeln auch die „justiziellen Auslegungen“ des Obersten Volksgerichts die Zuständigkeit der Gerichte. Seit 1978 hat das Oberste Volksgericht insgesamt 47 das geistige Eigentum betreffende justizielle Auslegungen verkündet, davon sind 41 bis heute gültig. Besonders wichtig sind die unter dem Titel „Einige Bestimmungen des Obersten Volksgerichts über Fragen der Rechtsanwendung bei der Regelung von Patentstreitsachen“ (im folgenden OVG-Bestimmungen)[19] verkündeten justiziellen Auslegungen; nach deren § 1 ist das Volksgericht für die folgenden 16 unterschiedlichen Patentstreitigkeiten zuständig:
1) Streitigkeiten über das Recht zur Patentanmeldung; 2) Streitigkeiten wegen der Inhaberschaft am Patentrecht; 3) Streitigkeiten wegen Verträgen über die Übertragung des Patentrechts und des Rechts zur Patentanmeldung; 4) Streitigkeiten wegen Patentverletzung; 5) Streitigkeiten wegen Anmaßung fremder Patente; 6) Streitigkeiten wegen der Nutzungsgebühr nach Veröffentlichung der Patentanmeldung und vor Erteilung des Patentrechts; 7) Streitigkeiten über die Vergütung dienstlicher Erfindungsschöpfungen; 8) Anträge auf Einstellung einer Patentverletzung und Vermögenssicherungsmaßnahmen vor Klageerhebung; 9) Streitigkeiten über die Qualifikation als Erfinder oder Designer; 10) Streitigkeiten im Falle der Anfechtung eines Beschlusses der Patentüberprüfungskommission über die Aufrechterhaltung der zurückweisenden Entscheidung des Patentamts; 11) Einspruch gegen die Entscheidung der Patentüberprüfungskommission über einen Patentnichtigkeitsantrag; 12) Einspruch gegen die Erteilung von Zwangslizenzen durch das Patentamt; 13) Einspruch gegen die vom Patentamt festgesetzte Höhe der Vergütung für eine Zwangslizenz; 14) Einspruch gegen Entscheidungen der Verwaltungsüberprüfungsabteilung des Patentamtes; 15) Einspruch gegen Entscheidungen von Patentverwaltungsbehörden; 16) sonstige Patentstreitigkeiten.
Nach § 62 PatG beträgt die Verjährungsfrist für Klagen wegen Patentrechtsverletzungen zwei Jahre, die von dem Tag an gerechnet werden, an dem der Patentinhaber bzw. materiell Interessierte von der Verletzungshandlung erfahren hat oder hätte erfahren müssen.
2. Örtliche Zuständigkeit
In Übereinstimmung mit dem ZPG[20] hat das Oberste Volksgericht in den OVG-Bestimmungen die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Patentstreitsachen näher bestimmt. Für Klagen wegen Patentverletzung ist danach das Volksgericht des Handlungsorts oder des Wohnorts des Rechtsverletzers zuständig. Handlungsort der Rechtsverletzung ist der Ort, an dem Herstellung, Anwendung, Verkaufsangebot oder Verkauf der patentverletzenden Erzeugnisse erfolgen, und der Ort des Verletzungserfolgs.[21]
Wenn gegen den Hersteller, nicht aber gegen den Verkäufer Klage erhoben wird, ist das Volksgericht am Ort der Herstellung zuständig. Wenn gegen Hersteller und Verkäufer gleichzeitig Klage erhoben wird, ist das Volksgericht am Verkaufsort zuständig. Wenn der Verkäufer eine Zweigstelle des Herstellers ist, und der Geschädigte am Ort des Verkaufs Klage erhebt, ist ebenfalls das Volksgericht des Verkauforts zuständig.[22]
3. Internationale Zuständigkeit
§§ 3, 19 und 237 ZPG regeln die Eröffnung des Zivilrechtsweges für zivilrechtliche Vermögensstreitigkeiten mit Auslandsbezug und damit auch für solche des geistigen Eigentums. Die Grundsätze des internationalen Privatrechts gelten auch für das Patentrecht, allerdings nicht ohne eigene Besonderheiten[23].
Im Patentrecht gilt das Prinzip der strengen Territorialität. Entstehung, Inhalt, Wirksamkeit und Erlöschung richten sich nach dem Recht des Schutzlandes, welches das Land der Patenterteilung ist. Dadurch wird auch die Zuständigkeit der Gerichte des jeweiligen Schutzlandes für Klagen über Patentstreitigkeiten begründet. Dies stimmt weitestgehend mit der Bestimmung der Gerichtszuständigkeit durch die „lex fori“ überein.
Bei der Regelung von Fällen mit Auslandsbezug werden die Vorschriften über rein innerstaatliche Zivilstreitigkeiten entsprechend angewandt. Insbesondere werden die §§ 22 ff. ZPG über die örtliche Zuständigkeit, die dem Wortlaut nach nur für nationale Fälle bestimmt sind, in der Praxis auf Fälle mit Auslandsbeziehung übertragen. Danach gilt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten als allgemeiner Gerichtsstand. Bei juristischen Personen gilt der Ort der Niederlassung, der Sitz einer Repräsentanz oder des im Streit befangenen Vermögens des Beklagten als allgemeiner Gerichtsstand.[24] Nach der Regelung in § 245 ZPG ist das Volksgericht bei Fällen mit Auslandsbezug auch bei einer rügelosen Einlassung des Beklagten für die Klage zuständig.
Außer der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit gibt es auch die Sonderzuständigkeit des Volksgerichts (§§ 24, 29, 243 ZPG)[25]; so ist etwa für deliktisches Verhalten das Gericht am Ort der deliktischen Handlung oder des Erfolges (§ 29), für Vertragsstreitigkeiten das Gericht am Ort der Vertragserfüllung (§ 24) oder des Vertragsabschlusses (§ 243) zuständig.
Nach der chinesischen Rechtsprechung und Gesetzgebung werden im Inland begangene Handlungen bei grenzüberschreitenden deliktischen Eingriffshandlungen nur vom inländischen Recht beurteilt. Die Verletzung ausländischen geistigen Eigentums unter Anwendung des ausländischen materiellen Rechts des jeweiligen Schutzlandes kann vor chinesischen Gerichten nicht geltend gemacht werden.
§ 246 ZPG ist für den Bereich des Immaterialgüterrechts für Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung bedeutsam, weil für solche Unternehmen nach dieser Vorschrift dann ein ausschließlicher chinesischer Gerichtsstand begründet ist, wenn die Streitigkeit über das geistige Eigentum zur Durchsetzung des Gesellschaftsvertrages gerechnet wird.
Wenn bei ein und derselben Klage die Wohnsitze bzw. ständigen Aufenthaltsorte mehrerer Beklagter in den Bezirken mehrerer Volksgerichte liegen, sind alle diese Volksgerichte zuständig. In diesem Fall besteht ein Wahlrecht des Klägers nach § 22 Abs. 3, § 35 ZPG. Wenn der Kläger mehrere nichtausschließliche Gerichtsstände innerhalb der VR China in Anspruch genommen hat, ist das erstmalig befasste Gericht zuständig. Wenn ein Zuständigkeitskonflikt zwischen internationalen Verträgen und inländischen Regelungen entsteht, haben die internationalen Verträge Vorrang vor den inländischen Regelungen.[26]
4. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Volksgerichts
In China gibt es kein eigenständiges Spezialgericht für Patente bzw. geistiges Eigentum. Bis 1996 gab es auch keinen speziell auf das Immaterialgüterrecht abgestimmten Instanzenzug noch eine besondere interne Zuständigkeitsverteilung der Volksgerichte. Die allgemeinen Vorschriften des ZPG waren somit anzuwenden (§ 18 und § 19 ZPG). Seit 1996 sind jedoch anfangs bei mehr als 10 Volksgerichten der Oberstufe auf Provinzebene und sodann bei über 20 Volksgerichten der Mittelstufe spezielle Kammern für geistiges Eigentum eingerichtet worden.
Im August 1996 wurde die Kammer für geistiges Eigentum am Obersten Volksgericht errichtet, die neben der Überprüfung wichtiger Entscheidungen auch Grundsatzanweisungen für die Gesetzesanwendung und die Rechtsprechung erlassen kann. Im Zuge der Revision des PatG durch die Reform des Jahres 2000[27] und im Zuge der Strukturreform des Gerichts wurde die Kammer im September 2000 jedoch zur dritten Zivilkammer umbenannt. Auch in den 31 Volksgerichten der Oberstufe auf der Provinzebene wird jeweils eine dritte Zivilkammer errichtet, die speziell auf das geistige Eigentum abgestellt ist.
Durch § 2 der OVG-Bestimmungen wurde klargestellt, dass die Volksgerichte der Mittelstufe in der jeweiligen Hauptstadt der Provinzen, der Autonomiegebiete und der regierungsunmittelbaren Städte sowie die vom Obersten Volksgericht sonst bestimmten Volksgerichte der Mittelstufe erstinstanzlich für Patentstreitigkeiten zuständig sind. Wegen der hohen technischen Anforderungen bei Patentsachen hat das Oberste Volksgericht bis 2004 demgemäß insgesamt 48 Volksgerichte der Mittelstufe als erstinstanzliche Gerichte zur Behandlung dieser Fälle bestimmt.
Demgegenüber können Fälle betreffend Marken und Urheberrecht vor allen etwa 400 Volksgerichten der Mittelstufe verhandelt werden.[28] Sehr vereinzelt werden in großen Städten auch Volksgerichte der Grundstufe zur Behandlung von sich auf geistiges Eigentum beziehenden Fällen bestimmt.[29] Die zuständige Kammer wird von den Gerichten selbst bestimmt. Für Patentrecht ist diese entweder die „Kammer für geistiges Eigentum“ (Zhishi chanquan Ting) oder die Wirtschaftskammer (Jingji Ting). Für sonstige Immaterialgüterrechte werden bei vielen Gerichten auch die Zivilkammern herangezogen. Ein Berufungsverfahren läuft dann über Volksgerichte der Oberstufe bis letztinstanzlich zum Obersten Volksgericht.
III. Sonstige Zuständigkeiten für Patentsachen
1. Zuständigkeit für Patente der Nationalverteidigung
§ 4 PatG verweist die Regelung der Erfindungsschöpfungen, die die Sicherheit oder schwerwiegende Interessen des Staates berühren und der Geheimhaltung bedürfen, ohne dabei die Wörter „Geheimpatent“ oder „Patent der Nationalverteidigung“ zu benutzen, auf die einschlägigen staatlichen Bestimmungen. „Die Verordnung über Nationalverteidigungspatente“ (im folgenden NVP-VO)[30] stellt eine solche Bestimmung dar. Ein Patent wird als Nationalverteidigungspatent bezeichnet, wenn es potentielle Auswirkungen auf die nationale Verteidigung hat und der Geheimhaltung bedarf.[31]
Das Amt für Nationalverteidigungspatente ist die Zentralstelle für die Erteilung und Verwaltung dieser Art von Patenten. Die Kommission für Wissenschaft, Technologie und Industrie der Nationalverteidigung unter dem Staatsrat[32] regelt die Angelegenheiten bezüglich der Nationalverteidigungspatente aus dem Zivilbereich. Die Zentralabteilung für die Ausrüstung der Volksbefreiungsarmee[33] regelt die Angelegenheiten bezüglich der Nationalverteidigungspatente von Armeeangehörigen und militärischen Einrichtungen.[34]
Wenn bei der Prüfung einer gewöhnlichen Patentanmeldung festgestellt wird, dass die Erfindung für die nationale Verteidigung relevant ist, wird sie dem Amt für Nationalverteidigungspatente übergeben.[35] Dieses Amt fährt mit der Prüfung der Anmeldung fort. Ein erteiltes Patent wird in dem internen Mitteilungsblatt für Nationalverteidigungspatente veröffentlicht.[36]
Lokale Verwaltungsbehörden für Nationalverteidigungspatente werden von den Kommissionen für Wissenschaft, Technologie und Industrie der Nationalverteidigung auf der Provinzebene errichtet.[37] Diese Behörden behandeln Streitigkeiten bezüglich Nationalverteidigungspatenten in ähnlicher Weise wie normale Patentverwaltungsbehörden. Sie regeln insbesondere: 1) Streitigkeiten über das Recht auf Patentanmeldung und die Rechtsinhaberschaft am Verteidigungspatents; 2) Streitigkeiten über die Erfindereigenschaft; 3) Streitigkeiten über die Prämierung und Vergütung für Erfinder und Designer dienstlicher Erfindungen; 4) Streitigkeiten über das Entgelt für die Benutzung und Verwertung des Verteidigungspatents.[38] Wird ein Nationalverteidigungspatent verletzt, kann der Patentinhaber bei den zuständigen Verwaltungsbehörden Antrag auf Entscheidung des Falles stellen oder beim Volksgericht Klage erheben.[39]
Eine wichtige Aufgabe der zuständigen Behörden ist die Überwachung der Geheimhaltung bei Nationalverteidigungspatenten. Sowohl der Patentinhaber als auch der Patentanwender sind verpflichtet, bei der Übertragung und Anwendung des Patents sowie der Vergabe von Patentlizenzen die Geheimnisse zu wahren.[40] Zuwiderhandlungen werden von den Behörden geahndet.
2. Zuständigkeit der Zollbehörden
Am 05.07.1995 erließ der Staatsrat die „Verordnung der VR China über den Zollschutz des geistigen Eigentums“. Die zuletzt Ende 2003 revidierte Fassung gilt ab dem 01.03.2004.[41] Diese Verordnung berechtigt und verpflichtet die Zollbehörden dazu, den Import und Export von Waren, die vom chinesischen Recht geschützte geistige Eigentumsrechte verletzen, zu verhindern. Die Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum können bei der Zollbehörde einen Antrag auf Verbot der Einfuhr bzw. Ausfuhr der rechtsverletzenden Waren stellen. Nach Hinterlegung einer Sicherungskaution durch den Antragssteller kann das Zollamt die im Zolllager befindlichen Waren zwecks Feststellung der Rechtsverletzung für 30 Tage sicherstellen. Das Zollamt kann mit Hilfe der zuständigen Behörden für geistiges Eigentum die Rechtsverletzung überprüfen.
Der Zollschutz umfaßt dreierlei: Allgemeine Schutzmaßnahmen, Überwachung aufgrund eines allgemeinen Antrags und Schutzmaßnahmen aufgrund eines Antrags wegen konkreten Verdachts. Ein Patentinhaber kann bei der Zentralzollbehörde gegen Entrichtung einer Gebühr einen Antrag auf Schutz seines Patents hinterlegen, der für 7 Jahre gültig ist. In diesem allgemeinen Überwachungsantrag werden die patentierten Erzeugnisse sowie die dem Patentinhaber bekannten Rechtsverletzer (Importeure und Exporteure sowie Hersteller) angegeben. Die Zollbehörden überwachen daraufhin die Einhaltung des Patentschutzes. Beim konkreten Verdacht einer Patentverletzung bezüglich Waren, die kurz vor dem Überschreiten der Zollgrenze stehen, kann ein Patentinhaber einstweilige Schutzmaßnahmen bei der zuständigen Zollstelle beantragen.
Wird aufgrund der allgemeinen Überwachung eine Patentverletzung entdeckt oder hält die Zollbehörde den Antrag auf einstweilige Maßnahmen für begründet, so werden die betreffenden Waren zunächst sichergestellt. Zur Klärung der Patentverletzung kann die Patentverwaltungsbehörde oder das Gericht angerufen werden. Werden die Waren als rechtsverletzend qualifiziert, werden sie von der Zollbehörde beschlagnahmt. Die Waren können an Wohlfahrtseinrichtungen weitergegeben, an den verletzten Rechtsinhaber entgeltlich veräußert oder nach Entfernung der rechtsverletzenden Merkmale versteigert oder vernichtet werden. Die Lagerungs- und Bearbeitungskosten trägt der Antragsteller. Wird keine Rechtsverletzung festgestellt, ist der Antragsteller entschädigungspflichtig.
3. Zuständigkeit der Schiedsorgane
Eine wirksame Art zur Lösung von Streitigkeiten aus Patentübertragungen und Patentlizenzverträgen ist das Schiedsverfahren[42]. Die Zuständigkeit des Schiedsorgans beruht auf der Schiedsvereinbarung der Parteien. Eine Schiedsvereinbarung wird entweder durch eine Schiedsklausel im Vertrag festgelegt oder nach Eintritt des Streitfalls getroffen. Stellt eine Partei Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ohne Vorliegen einer Schiedsvereinbarung, so weist das Schiedsorgan den Antrag ab (§ 4 Schiedsgesetz). Besteht eine Schiedsvereinbarung und erhebt eine Partei dennoch Klage beim Volksgericht, so weist das Gericht die Klage ebenfalls zurück.[43] So schließt eine Schiedsvereinbarung die Zuständigkeit der Volksgerichte zunächst aus.
Im Schiedsverfahren muss als erstes versucht werden, zwischen den Parteien zu schlichten (§ 51 Schiedsgesetz). Kommt eine Aussöhnung zustande, so wird vom Schiedsorgan und von den Parteien eine Aussöhnungsurkunde unterzeichnet; diese erlangt unmittelbare Rechtskraft. Bleibt die Schlichtung erfolglos, muss ein Schiedsspruch gefällt werden.
Führt eine Partei den Schiedsspruch nicht aus, kann die andere Partei beim Volksgericht Vollstreckung beantragen (§ 62 Schiedsgesetz). Auf Antrag einer Partei kann ein Schiedsspruch vom Gericht gemäß § 217 Abs. 2 ZPG außer Kraft gesetzt werden. In diesem Fall kann Klage erhoben werden.
In China werden für innerstaatliche Schiedsverfahren „Schiedskomitees“ von lokalen Regierungen mit Industrie- und Handelskammern (??) installiert. Die Schiedskomitees sind unabhängig von den lokalen Regierungen und werden im Rahmen des Schiedsverbands der VR China organisiert (§15 Schiedsgesetz). Die Zuständigkeit der Schiedskomitees unterliegt keinen örtlichen Einschränkungen und ergibt sich allein aus der Schiedsabrede. Für Schiedsverfahren mit Auslandsbezug ist die Internationale Wirtschafts- und Handelsarbitragekommission Chinas CIETAC[44] zuständig.
IV. Überlegungen zu den Zuständigkeiten für Patentsachen in China
1. Überlegungen zu den Verwaltungszuständigkeiten
Das international eher selten anzutreffende zweispurige System der Rechtsdurchsetzung durch Behörden und Gerichte hat sich in der Praxis offenbar bewährt, so dass auch die jüngsten Änderungen des Patentrechts nur eine schrittweise Stärkung der Justiz gegenüber den Patentverwaltungsbehörden erkennen lassen.
Hintergedanke des Gesetzgebers bei der Ausstattung der Verwaltungsbehörden mit „quasi-gerichtlichen“ Befugnissen dürfte gewesen sein, dass auf diesem Gebiet hoher technischer Sachverstand erforderlich ist. Die Patentverwaltungsbehörden verfügen über Sachverständige, die sowohl technisches Know-how als auch allgemeines Rechtswissen besitzen. Sie können insbesondere kleine Streitigkeiten schnell, effizient und kostengünstig regeln.[45] Trotz den positiven Effekten gibt es in dem gesamten Regelwerk noch Unzulänglichkeiten. Insbesondere könnte es wegen fehlender Verfahrensvorschriften bei dem Streben nach Effizienz zu ungerechten Entscheidungen kommen, so dass die Vorzüge der administrativen Regelung verloren gehen.
Das chinesische Schrifttum bezeichnet die Beilegung von Patentstreiten durch Verwaltungsakt als „administrative Rechtsprechung“. Da diese mit der gerichtlichen Rechtsprechung Gemeinsamkeiten aufweist, müsste sie die zivilprozessualen Grundsätze ebenfalls befolgen. Dieser Anspruch wird jedoch nicht ausreichend erfüllt.
1) Fehlen von Befangenheitsvorschriften
Gemäß § 45 ZPO müssen Richter oder Schöffen bei Befangenheit vom Prozess ausgeschlossen werden. Vergleichbare Vorschriften existieren nicht bei den administrativen Bestimmungen. Gleichgültig, ob eine Amtsperson hinsichtlich der Parteien oder ihrer Vertreter befangen ist oder nicht, sie kann dennoch mit der Erledigung des Streits beauftragt werden.
Es wird vorgeschlagen, dass Vorschriften über die Ausschließung befangener Amtspersonen erlassen werden sollten. Liegt im Verwaltungsverfahren zur Regelung eines Patentstreits ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird ein solcher Grund von einem Beteiligten behauptet, so muss die Behörde prüfen, ob sich die Amtsperson der Mitwirkung zu enthalten hat. Die Ablehnung einer Amtsperson soll auf Ersuchen einer beteiligten Partei oder aus eigener Initiative herbeigeführt werden können. Die Gründe für die Ablehnung einer Amtsperson sollen in die Verwaltungsverordnungen eingefügt werden.[46] Vorschriften über die Ablehnung von Amtspersonen erscheinen besonders wichtig in einer Zeit, in der die Korruption in China nach wie vor ein bekanntes Phänomen ist.
2) Fehlen des Prinzips der kollegialen Entscheidung
2) Fehlen des Prinzips der kollegialen Entscheidung
Im Zivilprozess gilt im Richterkollegium das Prinzip der Entscheidung nach Mehrheit (§§ 40-43 ZPG). Unter den Gesetzen und Verordnungen zur administrativen Streitbeilegung kann hier nur § 8 der „SIPO-Methodik“ erwähnt werden, wonach drei oder eine höhere ungerade Anzahl von Amtspersonen die Streitigkeit gemeinsam erledigen. Von einer kollegialen Verfahrensordnung kann hier aber noch nicht die Rede sein. Erstens fehlt Klarheit darüber, ob nach Mehrheit oder nach Dienstrang entschieden wird. Zweitens werden in einer Verwaltungsbehörde die Entscheidungen von dem Behördenleiter überprüft und genehmigt. Der Standpunkt der Vorgesetzten hat großen Einfluss auf die Entscheidung. Die Gremien können praktisch keine unabhängige Entscheidung treffen.
Die Befugnis der Vorgesetzten sollte begrenzt werden. Es wird die Einführung einer Bestimmung dahin vorgeschlagen, dass Patentstreitigkeiten von einem kollegialen Gremium behandelt werden sollen, dass die Entscheidung mit Mehrheit getroffen werden und dass sie ohne Überprüfung des Behördenleiters Gültigkeit erlangen soll.
3) Uneinheitlichkeit der Bestimmungen über die Entscheidungsfrist
Wenn ein Patentstreit vor einem Gericht ausgetragen wird, müsste er nach dem Zivilprozessgesetz binnen 6 Monaten entschieden werden. Die Verordnungen der zentralen und örtlichen Verwaltungsbehörden demgegenüber bestimmen bezüglich der Entscheidungsfrist keine oder aber unterschiedliche Fristen.
In der „SIPO-Methodik“ werden zwar Fristen für die Erklärung über die Anhängigkeit des Streits und für die Klageerwiderung, aber weder für die Beweislieferung noch für die Entscheidung selbst bestimmt. Dies führt dazu, dass die Verwaltungsbehörden über zu viel Ermessungsspielraum bezüglich der Entscheidungsfrist verfügen. Die Parteien sind der Arbeitsmoral der Amtspersonen unterworfen und somit einem hohen Risiko ausgesetzt. Ein Verfahren könnte unnötig lang verschleppt werden. Das ist ein großes Manko bei der administrativen Regelung von Patentstreitigkeiten.
In den Verordnungen der örtlichen Behörden gibt es dazu drei unterschiedliche Arten von Bestimmungen:
a. In der „Patentschutzverordnung der Provinz Heilongjiang“ und der „Patentschutzverordnung der Provinz Henan“ wird wie bei der „SIPO-Methodik“ keine Entscheidungsfrist bestimmt.
b. In der „Patentschutzverordnung der Provinz Zhejiang“ wird eine 6-monatige Entscheidungsfrist festgelegt. Bei besonderem Bedarf muss eine Verlängerung von der oberen Behörde genehmigt werden. In der Provinz Anhui gilt die gleiche Frist.[47] Die 6-monatige Entscheidungsfrist stimmt mit den Vorschriften des Zivilprozessgesetzes überein.
c. In manchen Provinzen werden kürzere Entscheidungsfristen festgelegt. In den Provinzen Fujian und Hunan beträgt diese Frist 3 Monate, in der Provinz Shandong 4 Monate.[48]
Im Grunde genommen macht nur eine kürzere Frist Sinn für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Andernfalls geht die angestrebte Effizienz verloren. Die unterschiedlichen in den Provinzverordnungen vorgesehenen Entscheidungsfristen verursachen eine neue Unübersichtlichkeit. In Fachkreisen wird eine einheitliche Entscheidungsfrist beispielsweise von 90 Tagen vorgeschlagen.
2. Überlegungen zu den Zuständigkeiten der Gerichte
Obwohl das Grundgerüst der gerichtlichen Zuständigkeiten bei immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten bereits errichtet ist, kann der institutionelle Aufbau des gerichtlichen Verfahrens im Bereich des Immaterialgüterrechts noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Der Patentschutz gehört zum zivilrechtlichen Bereich, betrifft aber auch Verwaltungsverfahren und die strafrechtliche Verfolgung. So wurden, wie erwähnt, Mitte der neunziger Jahre bei den Gerichten „Kammern für geistiges Eigentum“ errichtet, die zentralisiert verwaltungsrechtliche, zivilrechtliche und sogar strafrechtliche Fälle behandelten. Diese Zuständigkeit wurde in der Strukturreform 2000 wieder auseinander dividiert. Danach werden Zivilsachen vor einer für Patentsachen vorgesehenen Wirtschaftskammer, Verwaltungsstreitigkeiten vor der Verwaltungskammer und Straftaten vor der Strafkammer verhandelt. Oft müssen für einen Fall zwei oder drei Kammern angerufen werden.
Darüber hinaus sind für Straftaten die Volksgerichte der Grundstufe, für zivilrechtliche Patentstreitigkeiten dagegen die Volksgerichte der Mittelstufe zuständig. Dadurch können für ein und denselben Fall Gerichte unterschiedlicher Stufen zuständig sein. Aufgrund einer Vielzahl von Faktoren können die Strafkammern der Volksgerichte Chinas mit der schnellen Entwicklung des Immaterialgüterrechtssystems nicht mithalten. Als Folge wird die Behandlung des geistigen Eigentums insgesamt beeinträchtigt.[49]
Nach Verkündung und Inkrafttreten der „Auslegung einiger Probleme bei der konkreten Rechtsanwendung bezüglich der Verhandlung von Immaterialgüterrechte verletzenden Straffällen“[50] Ende 2004, wodurch die Schwellenwerte für Straftaten herabgesenkt wurden, werden die oben genannten Zuständigkeitsschwierigkeiten noch offensichtlicher.
Im Zuge der Globalisierung und der rasanten Entwicklung der chinesischen Wirtschaft, insbesondere nach dem Beitritt zur WTO wird der Druck auf die gerichtlichen Instanzen zur Gewährleistung eines effizienteren Patentschutzes sowohl aus dem Inland als auch aus dem Ausland immer stärker. Angesichts der eher noch komplizierter werdenden Zuständigkeitsregelungen wird die Forderung nach Errichtung zentralisierter Spezialkammern bzw. -gerichte für geistiges Eigentum immer lauter.
V. Zusammenfassung
Die Entscheidung von Patentstreitigkeiten ist in China zweispurig geregelt; sie geschieht auf dem Verwaltungsweg und auf dem Gerichtsweg. Die „quasi-gerichtliche“ Rechtsdurchsetzung durch die Verwaltungsbehörden ist eine sinnvolle Ergänzung der gerichtlichen Verfahren und hat sich in der Praxis offenbar bewährt. Die entsprechenden administrativen Vorschriften sind jedoch verbesserungswürdig. Da die administrative Rechtsprechung Gemeinsamkeiten mit Zivilverfahren aufweist, sollten die Verwaltungsvorschriften den Grundprinzipien des Zivilprozessrechts angepasst werden.
Dennoch bleibt die Verwaltungszuständigkeit eine chinesische Eigentümlichkeit, die schrittweise eingeschränkt werden sollte. Die ersten Schritte wurden bereits durch die letzte erst 2001 in Kraft getretene Änderung des Patentgesetzes gemacht. Weitere Schritte sollten folgen, sobald das Gericht entsprechend gerüstet ist.
Die sachlichen Zuständigkeiten der Gerichte werden durch die neue Fassung des PatG und eine Reihe von Verordnungen und justiziellen Auslegungen klargestellt. Die in den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen örtlichen Zuständigkeiten entsprechen den Bestimmungen im Zivilprozessgesetz. Für Fälle mit Auslandsbezug folgt China zunächst dem Territorialitätsprinzip zur Bestimmung des Gerichtsstandes. Ansonsten finden die Regeln des internationalen Privatrechts Anwendung.
Der institutionelle Aufbau der Gerichte bezüglich der Entscheidung von Patentstreitigkeiten ist noch nicht abgeschlossen. Gegenwärtig sind 48 Volksgerichte der Mittelstufe für die erstinstanzliche Verhandlung von Patentstreitigkeiten vorgesehen. Zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Verfahren werden in unterschiedlichen Kammern und sogar vor Gerichten unterschiedlicher Stufen verhandelt. In Fachkreisen wird gefordert, dass Spezialgerichte und zentralisierte Kammern für geistiges Eigentum für alle drei Teilrechtsgebiete errichtet werden.
* Prof. Dr. jur.; Research Center of IPR an der Zhongnan University of Economics and Law, Wuhan/China.
** Dozent der Fakultät Rechtswissenschaft an der Zhongnan University of Economics and Law, Wuhan/China.
[1] Die offizielle englische Übersetzung lautet „State Intellectual Property Office – SIPO“. Das 1980 gegründete Patentamt wurde 1998 in „Staatsamt für geistiges Eigentum“ umbenannt. Hauptaufgabe dieses Amts ist die Verwaltung der Patentsachen. Eine weitere Aufgabe ist die internationale Koordinierung in Angelegenheiten des geistigen Eigentums. Da das geistige Eigentum ein viel größeres Gebiet betrifft als das Patentrecht, scheint die Umbenennung dieser Behörde unglücklich und irreführend. Der Name „Patentamt“ wäre passender gewesen.
[2] Chinesische Bezeichnung: „Guojia Banquan Ju“; offizielle englische Bezeichnung: „The National Copyright Administration of the P.R.China“.
[3] Chinesische Bezeichnung: „Guojia Gongshang Xingzheng Guanli Zongju“; offizielle englische Bezeichnung: „State Administration for Industry and Commerce of the P.R.China“.
[4] Eine Liste dieser Außenstellen findet sich unter http://www.sipo.gov.cn/sipo/zlsq/dbc/t20050701_50073.htm.
[5] Eine Liste dieser Behörden findet sich unter http://www.sipo.gov.cn/sipo/zlgl/dfgl/t20030804_17603.htm.
[6] Xing ZENG, Zhishi Chanquan Liangbai Wen (200 Fragen zum geistigen Eigentum), Hunan Volksverlag, Changsha 2003, S. 195.
[7] Nach der Statistik des Staatsamts für geistiges Eigentum haben die Verwaltungsbehörden im Jahre 2004 1445 Patentrechtsstreitigkeiten, 1983 Fälle der Berühmung nicht bestehender Patente und 345 Fälle der Anmaßung fremder Patente geregelt, vgl. www.sipo.gov.cn/sipo/zcll /zscqbhzk /t20050427_45407.htm.
[8] Patentgesetz vom 12.3.1984 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 25.08.2000, in Kraft getreten am 01.07.2001, Guowuyuan Gongbao (Amtsblatt des Staatsrats) 2000 Nr. 30 S. 9; deutsche Übersetzung von P. Ganea und A. Dietz abgedruckt in GRUR Int. 2001, 541. Vgl. allgemein auch Ganea, Die Neuregelung des chinesischen Patentrechts, GRUR Int. 2002, 686 ff.; ders. in: Ganea/Pattloch/Heath, Intellectual Property Law in China, The Hague/Netherlands, 2005, S. 1 ff.
[9] WenpingLAI/Menxi SU, Zhuanlifa Yu Ni (Patentrecht und Sie), Verlag Yongran-Kultur, Taipei 2002, S. 216 ff.
[10] Erlassen am 15.6.2001, Guowuyuan Gongbao 2001 Nr. 23 S. 7; Fassung vom 28.12.2002 in Guowuyuan Gongbao 2003 Nr. 04 S. 5 sowie in: Zhishi Chanquan Falü Fagui Huibian (Gesetzessammlung zum geistigen Eigentum), Machine Press, Beijing 2004 (im folgenden: Gesetzessammlung), S. 186; deutsche Übersetzung i.d.F. vom 15.6.2001 von P. Ganea in GRUR Int. 2002, 243.
[11] Deutsche Fassung bei F. Münzel unter http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/chinarecht/
[12] „Zhuanli Xingzheng Zhifa Banfa“, erlassen am 17.12.2001 vom Staatsamt für geistiges Eigentum; in Kraft getreten am selben Tag.
[13] § 4 der „Bestimmungen für Patentverwaltungsbehörden zur Bekämpfung von Handlungen der Patentvortäuschung“ (Zhuanli Guanli Jiguan Chachu Maochong Zhuanli Xingwei Guiding), verkündet vom Staatsamt für Geistiges Eigentum am 06.01.1999, in „Gesetzessammlung“ aaO. (oben Fn. 10) S. 237.
[14] Yingyi LI, Zhishi Chanquan Fa (Geistiges Eigentumsrecht), Verlag der Zhongshan Universität 2002, S. 214.
[15] „Baohu Zhishichanquan Zhuanxiang Xingdong Fangan“, Guowuyuan Gongbao (Amtsblatt des Staatsrats) 2004 Nr. 32 S. 31 ff.
[16] Auf einer Pressekonferenz gab Herr Qin ZHANG, Vizepräsident des Staatsamts für Geistiges Eigentum, am 21.04.2005 die Verlängerung der Kampagne bis Ende 2005 bekannt.
[17] Chuntian LIU, Zhishi Chanquan Fa (Geistiges Eigentumsrecht), Beijing 1997, S. 516. In der chinesischen juristischen Terminologie unterscheidet man zwischen „Klage“ und „Beschwerde“. Klagen werden vor Gericht erhoben; Beschwerden beziehen sich üblicherweise auf Beschwerden bei einer Behörde.
[18] Ein Beispiel liefert der Viagra-Patent-Fall. Für den wichtigsten Wirkstoff von Viagra hatte der amerikanische Hersteller Pfizer im September 2001 in China ein Patent erhalten. Das Patent wurde von der Patentüberprüfungskommission am 06.07.2004 aufgehoben. Vorausgegangen waren Beschwerden von 12 chinesischen Herstellern, die sich darauf beriefen, der Wirkstoff sei schon vor der Einführung von Viagra in China bekannt gewesen und benutzt worden. Gegen die Entscheidung erhob Pfizer Klage vor dem Volksgericht Nr. 1 der Mittelstufe in Beijing. Die erste mündliche Verhandlung fand am 30.03.2005 statt; vgl. China Daily vom 31.03.2005.
[19] „Zuigao Renmin Fayuan Guanyu Shenli Zhuanli Jiufen Anjian Shiyong Falü Wenti de Ruogan Guiding“ vom 19.06.2001, abgedruckt in Zuigao Renmin Fayuan Gongbao (Bulletin des Obersten Gerichts) 2001 Nr. 4 S. 130, in Kraft getreten am 01.07.2001; vgl. auch die akt. Inf. in GRUR Int. 2002, 94.
[20] ZPG 2. Abschnitt: Zuständigkeit; 2. Titel: Örtliche Zuständigkeit, §§ 22 – 35.
[21] § 5 der OVG-Bestimmungen.
[22] § 6 der OVG-Bestimmungen.
[23] Vgl. allgemein Pattloch, Das IPR des Geistigen Eigentums in der VR China, Tübingen 2003.
[24] Shuangyuan LI, Guoji Sifa (Internationales Privatrecht), Verlag der Universität Wuhan 1986, S. 455; Pattloch aaO S. 258 f.
[25] Gemäß § 24 kann die Zuständigkeit des Volksgerichts nach dem Erfüllungsort des Vertrags, gemäß § 29 nach dem Ort der Verletzungshandlung oder des Erfolges begründet werden. § 243 ZPG regelt dies für das Deliktsrecht entsprechend.
[26] Shuangyuan LI, aaO, S. 451.
[27] Lin MA/Handong WU, Der Schutz des geistigen Eigentums in China und seine Entwicklung, UFITA Band 2005/I, S. 209.
[28] Zhipei JIANG, Präsident der dritten Zivilkammer am Obersten Volksgericht, Rede vor dem ersten chinesischen Gipfeltreffen für geistiges Eigentum, Beijing 28.04.2004.
[29] In dem Beijinger Bezirk Haidian sind viele Hightechfirmen, Institute und Hochschulen versammelt. Es gibt entsprechend viele Streitigkeiten wegen geistigen Eigentums. So wird das Volksgericht der Grundstufe des Bezirks Haidian mit der Behandlung solcher Fälle beauftragt.
[30] „Guofang Zhuanli Tiaoli“, vom Staatsrat und Zentralmilitärkomitee ursprünglich verkündet am 30.07.1990; die revidierte Fassung vom 17.09.2004 trat am 01.11.2004 in Kraft; abgedruckt in Guowuyuan Gongbao (Amtsblatt des Staatsrats) 2004 Nr.33 S. 21.
[31] § 2, ebd.
[32] Commission of Science Technology and Industry for National Defense („Guofang Kexuejishu Gongye Weiyuanhui“), vgl. www.costind.gov.cn.
[33] „Zhongguo Renmin Jiefangjun Zongzhuangbeibu“.
[34] § 3 Abs. 2 NVP-VO.
[35] § 8 Abs. 1 PatG-DVO.
[36] „Guofang Zhuanli Neibu Tongbao“.
[37] § 30 NVP-VO.
[38] § 31 NVP-VO.
[39] § 32 NVP-VO.
[40] §§ 7, 8 NVP-VO.
[41] Regulations of the People´s Republic of China on the Customs Protection of Intellectual Property (“Zhonghua Renmin Gongheguo Zhishi Chanquan Haiguan Baohu Tiaoli”), Guowuyuan Gongbao (Amtsblatt des Staatsrats) 2004 Nr. 5 S. 5.
[42] Vgl. allgemein auch Pattloch aaO (oben Fn. 23) S. 288 ff.
[43] Dies gilt nicht, wenn die Vereinbarung nichtig ist (§ 5 Schiedsgesetz).
[44] China International Economic and Trade Arbitration Commission („Zhongguo Guoji Jingji Maoyi Zongcai Weiyuanhui“)
[45] Handong WU, Zhishi Chanquan Fa (Geistiges Eigentumsrecht), Falü Verlag, Beijing 2003 S. 174.
[46] Feng WANG, Guanyu Zhuanli Qinquan Jiufen Xingzheng Chuli de Ruogan Sikao (Einige Überlegungen zur administrativen Regelung der Streitigkeiten wegen Patentverletzung), http://www.acpaa.co/publication /topic/2004/971.htm.
[47] § 22 Patentschutzverordnung der Provinz Zhejiang, § 19 Patentschutzverordnung der Provinz Anhui.
[48] § 17 Patentschutzverordnung der Provinz Fujian, § 17 Patentschutzverordnung der Provinz Hunan, § 21 Patentschutzverordnung der Provinz Shandong.
[49] Chengsi ZHENG, Rede auf dem Forum „Innovation: Geistiges Eigentum und die chinesische Modernisierung“ an der Renmin Universität Beijing 07.06. 2005, Zusammenfassung unter http://www.chinaiprlaw.cn/file/200506125072.html.
[50] „Guanyu Banli Qinfan Zhishi Chanquan Xingshi Anjian Juti Yingyong Falü Ruogan Wenti de Jieshi“, verkündet vom Obersten Volksgericht und von der Obersten Staatsanwaltschaft der VR China, trat am 22.12.2004 in Kraft. http://www.spp.gov.cn/site2005/scripts/pageRead.asp?d_id=200505251023259172.
《Die Zuständigkeit für Patentstreitigkeiten in China (中国对专利争端案件的管辖)》德文,发表于德国GRUR Int. / Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil (工业产权保护及著作权杂志国际篇),C.H.Beck 出版社,慕尼黑,2006年第一卷,28 – 35 页。